Satzung

1. ALLGEMEINES

1.1 Name, Sitz, Corps

  • 1.1.1 Der am 04. September 1983 gegründete Schützenlustzug führt den Namen „Dropjänger“.
  • 1.1.2 Er hat seinen Sitz in Neuss.
  • 1.1.3 Er gehört dem Corps der Neusser Schützenlust von 1864/1950 an.

1.2 Zweck

  • 1.2.1 Der Zug ist ein nichtrechtsfähiger Verein.
  • 1.2.2 Zweck des Zuges ist die Pflege des traditionellen Brauchtums des Neusser Bürgerschützenvereines (NBSV).
  • 1.2.3 Dies wird durch die Verpflichtung der Mitglieder zur Kameradschaft, Disziplin und Treue zu den überlieferten Traditionen des NBSV sowie durch die aktive Teilnahme am jährlichen Neusser Bürger Schützenfest verwirklicht. Zu dessen Gelingen will der Zug nach besten Kräften beitragen. Er pflegt den Geist der rheinischen Schützenfröhlichkeit.

1.3 Abzeichen

Das Zugabzeichen ist bildlich als Anlage Nr. 1 beigefügt.

1.4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres.

1.5 Organe

Die Organe des Zuges sind:

  • 1.5.1 Die Jahreshauptversammlung (JHV)
  • 1.5.2 Der Vorstand
  • 1.5.3 Die Zugleitung

2. MITGLIEDSCHAFT

2.1 Arten

  • 2.1.1 Aktive Mitglieder, die am Neusser-Bürgerschützenfest in den Reihen des Zuges mitmarschieren.
  • 2.1.2 Aktiven Anwärter, die den Antrag auf aktive Mitgliedschaft gestellt haben
  • 2.1.3 Passive Mitglieder, die dem Zug zu seiner Förderung beitreten und am Zugleben teilnehmen wollen
  • 2.1.4 Förderglieder/Förderkreis
  • 2.1.5 Ehrenmitglieder

2.2 Aufnahmen

2.2.1 Aktives Mitglied

  • 2.2.1.1 Über die Aufnahme in die Zuggemeinschaft entscheiden die aktiven Zugmitglieder auf der JHV, nachdem der Kandidat als „Aktiven Anwärter“ an einem Schützenfest teilgenommen hat. Voraussetzung hierfür ist der schriftliche Antrag auf aktive Mitgliedschaft, der vor dem Schützenfest gestellt sein muss.
  • 2.2.1.2 Der „Aktiven Anwärter“ wird durch einen Paten (siehe 2.10.1) begleitet.
  • 2.2.1.3 Als Gastmarschierer (siehe 2.10) kann jemand am Schützenfest teilnehmen, ohne die Absicht zu haben, sofort in den Zug als Aktiver einzutreten. Sollte der Gastmarschierer nach diesem Schützenfest den Antrag auf aktive Mitgliedschaft stellen, kann er als „Aktiven Anwärter“ ein zweites Schützenfest in den Reihen des Zuges mitmachen.
  • 2.2.1.4 Die Abstimmung ist nur gültig, wenn die Stimmen von 80% der aktiven Mitglieder vorliegen. Eine schriftliche Abgabe der Stimme ist möglich, ebenso die Übertragung des Stimmrechts.
  • 2.2.1.5 Der Kandidat ist aufgenommen, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder mit „nein“ oder „Enthaltung“ gestimmt haben.
  • 2.2.1.6 Die Aufnahme wird dem Kandidaten, wenn erforderlich, in schriftlicher Form mitgeteilt.

2.2.2 Passives Mitglied

  • 2.2.2.1 Über die Aufnahme in die Zuggemeinschaft entscheiden die aktiven Zugmitglieder, nachdem der Kandidat an drei offiziellen Zugveranstaltungen teilgenommen hat, auf der nächsten Jahreshauptversammlung.
  • 2.2.2.2 Der Kandidat ist mit Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten aufgenommen. Die schriftliche Abgabe der Stimme von nicht Anwesenden ist möglich, ebenso deren Übertragung des Stimmrechts.

2.3 Wechsel der Mitgliedschaft

2.3.1 Aktive in den passiven Status

Ein aktives Mitglied kann jederzeit den passiven Status annehmen.

2.3.2 Passive in den aktiven Status

  • 2.3.2.1 Ein passives Mitglied kann jederzeit den Antrag auf aktive Mitgliedschaft stellen.
  • 2.3.2.2 Bei der Aufnahme gilt der Punkt 2.2.1.1, es sei denn, der Kandidat war bereits früher aktives Mitglied. In diesem Fall ist ein Wechsel jederzeit möglich.
  • 2.3.2.3 Das passive Mitglied kann einmal in den Reihen des Zuges am Neusser-Bürgerschützenfest teilnehmen. Eine weitere Teilnahme am Neusser-Bürgerschützenfest ist nur noch als Aktives Mitglied möglich.

2.4 Fördermitglied/ Förderkreis

  • 2.4.1 Gönner und Freunde des Zuges, die keine Mitgliedschaft anstreben, aber einen Bezug zur Zuggemeinschaft haben, können als Fördermitglied im Förderkreis eingebunden werden.
  • 2.4.2 Der Förderkreis ist offen.
  • 2.4.3 Gönner und Freunde werden auf der JHV genannt. Eine Abstimmung ist nicht vorgesehen.
  • 2.4.4 Die Zugleitung „verwaltet“ diesen Kreis.
  • 2.4.5 Das Fördermitglied ist nicht beitragspflichtig. Eine Unterstützung der Zuggemeinschaft in Form einer finanziellen und/oder sachlichen Leistung kann regelmäßig erfolgen.

2.5 Ehrenmitgliedschaft

  • 2.5.1 Ehrenmitglied des Zuges kann jede achtbare Person werden, die sich in hervorragender Weise um die Zuggemeinschaft verdient gemacht hat.
  • 2.5.2 Jedes aktive Mitglied hat auf der Jahreshauptversammlung Vorschlagsrecht.
  • 2.5.3 Der Antrag ist angenommen, wenn alle anwesenden aktiven Mitglieder zustimmen.
  • 2.5.4 Das Ehrenmitglied wird auf einer offiziellen Zugveranstaltung ernannt.
  • 2.5.5 Das Ehrenmitglied darf jederzeit in den Reihen des Zuges am Neusser-Bürgerschützenfest teilnehmen.
  • 2.5.6 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2.6 Dauer / Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • 2.6.1 Durch eine schriftliche Austrittserklärung an die Zugleitung zum Ende eines Geschäftsjahres.
  • 2.6.2 Durch Ausschluss
  • 2.6.3 Durch Tod

2.7 Ausschluss

  • 2.7.1 Die aktiven Mitglieder können den Ausschluss eines Mitgliedes bei Vorliegen eines triftigen Grundes beschließen. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem aktiven Mitglied gestellt werden.
  • 2.7.2 Dem Betroffenen muss die Gelegenheit zur Stellungsnahme eingeräumt werden.
  • 2.7.3 Jedes Zugmitglied hat die Möglichkeit zur Stellungsnahme.
  • 2.7.4 Der Antrag ist angenommen, wenn 80 % aller aktiven Mitglieder zugestimmt haben. Eine schriftliche Abgabe der Stimme ist möglich, ebenso die Übertragung des Stimmrechts.
  • Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

2.8 Rechte und Pflichten

  • 2.8.1.Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Versammlungen und Veranstaltungen berechtigt.
  • 2.8.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet:
    Die Satzung zu achten.
    Die Beschlüsse der Versammlung zu befolgen und den Zug zu unterstützen.
    Alles zu unterlassen, was dem Ansehen den Zuges schadet.

2.9 Beiträge und Umlagen

  • 2.9.1 Zur Bestreitung der Zugausgaben werden von allen Mitgliedern Beiträge und Umlagen erhoben.
  • 2.9.2 Mitglieder, die sich in der Ausbildung befinden oder Wehr-/Ersatzdienst leisten, können die Reduzierung des Beitrages, auf die Hälfte des gültigen Satzes beantragen.
  • 2.9.3 Die Beitraghöhe wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.

2.10 Gastmarschierer

  • 2.10.1 Jedes aktive Mitglied kann Gastmarschierer der Zuggemeinschaft vorstellen und fungiert ab diesem Zeitpunkt für diesen bis zum möglichen Antrag auf Mitgliedschaft als Pate.
  • 2.10.2 Der Gastmarschierer muss mindestens an einer offiziellen Zugver-anstaltung teilnehmen, bevor er in den Reihen des Zuges mitmarschieren kann.
  • 2.10.3 Der Gastmarschierer verpflichtet sich, den in der Jahreshauptversammlung festgelegten Satz an die Zugkasse zu entrichten
  • 2.10.4 Jeder kann die Möglichkeit, als Gast am Neusser-Bürgerschützenfest in den Reihen des Zuges teilnehmen, nur einmal in Anspruch nehmen.

3. VORSTAND / ZUGLEITUNG

3.1 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Zugleitung sowie:

Dem Kassierer
Der Kassierer führt die Kasse des Zuges Er sammelt die Beiträge ein und führt die Sparkarte. Er erstellt zur Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht. Er belegt die Einnahmen und Ausgaben des Zuges durch eine ordnungsgemäße Buchführung.

Dem Beisitzer
Der Beisitzer unterstützt die Zugleitung und fungiert als Bindeglied zwischen den Chargierten und Schützen, die alle von der Jahreshauptversammlung gewählt werden.

3.2 Die Zugleitung

  • 3.2.1 Die Zugleitung besteht aus den drei Chargierten:
    Oberleutnant
    Leutnant
    Feldwebel
  • 3.2.2 Sie wird auf der Jahreshauptversammlung (JHV) für 3 Jahre gewählt.
  • 3.2.3 Tritt ein Mitglied der Zugleitung vorzeitig von seinem Amt zurück, oder wird der Rücktritt bzw. die Neuwahl eines Mitgliedes der Zugleitung auf der JHV beschlossen, so wird die Position von der Jahreshauptversammlung für die restliche Wahlperiode neu besetzt.
  • 3.2.4 Die Zugleitung führt die laufenden Geschäfte des Zuges.
  • 3.2.5 Sie bereitet die Versammlungen vor und führt die gefassten Beschlüsse aus.
  • 3.2.6 Erfordert ein Vorgang eine kurzfristige Entscheidung, so kann die Zugleitung die notwendigen Maßnahmen treffen. In diesem Fall ist die Zuggemeinschaft unverzüglich zu verständigen.

3.3 Weitere Ämter

Der Kassenprüfer
Zwei von der JHV für 1 Jahr gewählte Kassenprüfer prüfen die Kasse und legen auf der JHV einen Bericht ihrer Prüfung der Versammlung vor. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich. Danach muss mindestens 1 Jahr Pause eingelegt werden.

Der Protokollführer
Der Protokollführer hält die Ergebnisse und Themen der Versammlungen in schriftlicher Form fest. Er legt auf der darauf folgenden Versammlung ein Protokoll vor. Das Protokoll enthält mindesten Ort, Zeit, Anwesenheit, Themen und die gefassten Beschlüsse der Versammlungen.

Der Schriftführer
Der Schriftführer regelt den Schriftverkehr gegenüber Dritten. Er lädt die Mitglieder zu den offiziellen Veranstaltungen des Zuges ein.

Der Zeugwart
Der Zeugwart bewahrt und verwaltet die Gegenstände des Zuges. Er regelt auch den Verleih von zugeigenen Ausrüstungsgegenständen. Zu jeder JHV erstellt der Zeugwart eine Bestandsliste.

Der Schießwart
Der Schießwart muss einen Waffensachkundelehrgang erfolgreich absolviert haben (Waffensachkundeprüfung gem § 31 Abs. I. Waffengesetz i.V. mit § 30 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der zur Zeit gültigen Fassung). Er verwaltet die Waffen des Zuges, leitet die Schießveranstaltungen des Zuges und sorgt für einen reibungslosen Ablauf. Er stellt die Schießmannschaft des Zuges zusammen.

Ein Amtsinhaber kann grundsätzlich mehrere Ämter belegen. Mitglieder der Zugleitung können jedoch nicht gleichzeitig Kassierer sein.

4. VERSAMMLUNGEN

4.1 Arten

4.1.1 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich spätestens 3 Monate nach dem Neusser-Bürgerschützenfest statt. Zur Jahreshauptversammlung wird schriftlich eingeladen. Die Einladungen können auch per E-Mail versendet werden.

Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

  • Beschlussfassung, insbesondere Änderungen der Satzung.
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Kassierers und des übrigen Vorstandes
  • Festsetzung der Beiträge
  • Abstimmung über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern
  • Ernennung der Ehrenmitglieder
  • Auflösung des Zuges

4.1.2 Außerordentliche Versammlung
Die Zugleitung kann eine außerordentliche Versammlung einberufen. Zu dieser Versammlung wird schriftlich eingeladen.

4.1.3 Versammlung
Regelmäßig findet am 2. Samstag jeden Monats im Wachlokal eine Versammlung statt. Dazu bedarf es keiner schriftlichen Einladung. Die Zugleitung kann die Versammlung mit einer offiziellen Veranstaltung des Zuges zusammenlegen. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet an der Versammlung teilzunehmen oder sich 3 Tage vorher bei der Zugleitung zu entschuldigen.

4.2 Beschlussfähigkeit

Jede Versammlung ist mit der einfachen Mehrheit beschlussfähig, es sei denn, diese Satzung sieht andere Mehrheitsverhältnisse vor.

4.3 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder. Sie kann nur auf der einer Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlichen Versammlung nach vorheriger Ankündigung abgestimmt werden.

5. BEITRÄGE

Die Mittel des Zuges werden aufgebracht durch:

  • Beiträge
  • Spenden
  • Umlagen
  • Strafen

Beiträge und Höchststrafen werden durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.

6. VERANSTALTUNGEN

Der Zug nimmt am Neusser-Bürgerschützenfest teil. Weitere offizielle Zugveranstaltung sind :

  • Oberst und Königsehrenabend
  • Das Corpsschießen
  • Das Königsschießen
  • Die Zugkrönung
  • Das Neujahrsessen
  • Die beschlossen Teilnahme an einem weiteren als dem Neusser-Bürgerschützenfest.

Zu weiteren ggf. vom Zug organisierten, offiziellen Veranstaltungen wird gesondert schriftlich eingeladen.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Auflösung

Die Auflösung des Zuges kann nur von einer ausdrücklich dazu einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Jahreshauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

  • der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat
    oder
  • von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von 2/3 der aktiven Zugmitglieder und bei der Abstimmung eine ¾ Mehrheit der anwesenden aktiven Zugmitglieder.

7.2 Verwendung des Zugvermögens

Das vorhandene Barvermögen wird nach Jahren der Zugzugehörigkeit unter den aktiven Mitgliedern aufgeteilt. Über die erworbenen Wertgegenstände wird im Rahmen der Auflösungsversammlung vom Vorstand entschieden.

7.3 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und wird als Anlage 2 beigefügt.

7.4 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.11.2009 beschlossen und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft. Damit verlieren die Fassungen vom 12.05.1984, 11.05.1985, 22.12.2001, 13.11.2004, 10.11.2007 ihre Gültigkeit.